Haften Arbeitnehmer auf Schadenersatz für eigene Fehler?

Im deutschen Zivilrecht herrscht der Grundsatz, dass derjenige, der schuldhaft einem anderen einen Schaden zufügt, zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet ist. Das Arbeitsrecht enthält hier zugunsten der Arbeitnehmer aber einen stark abgemilderten Haftungsmaßstab, der unter der Begrifflichkeit „innerbetrieblicher Schadenausgleich“ bekannt ist.
Insoweit hat die Rechtsprechung erkannt, dass Arbeitnehmer ständig mit komplexen Problemen konfrontiert werden, die sie vorwiegend im erwerbswirtschaftlichen Interesse ihrer Arbeitgeber lösen müssen. Der Arbeitgeber betraut seine Arbeitnehmer häufig bewusst oder unbewusst mit schadengeneigten Tätigkeiten. Während der Arbeitgeber gegen Schäden regelmäßig versichert ist, verfügt der Arbeitnehmer in aller Regel nicht über entsprechende Versicherungen. Auch kann bei geringen Einkommen der wirtschaftliche Ruin des Arbeitnehmers im Falle von Schadenersatzforderungen drohen.
Das Bundesarbeitsgericht hat aus diesen Erwägungen heraus das abgestufte Haftungsmodell des „innerbetrieblicher Schadenausgleichs“ entwickelt:

Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit
Hat der Arbeitnehmer bei der Verrichtung seiner Tätigkeit eine nur leichte Fahrlässigkeit begangen, so muss er grundsätzlich nicht auf Schadenersatz haften. Hat beispielsweise ein Lagermitarbeiter aus Unachtsamkeit Waren an einen falschen Kunden ausgegeben, weil er beispielsweise die nicht eindeutige Etikettierung verwechselt hat, kann ein solcher Fall der einfachen Fahrlässigkeit gegeben sein. Im Einzelfall ist aber die Abgrenzung zur mittleren Fahrlässigkeit schwierig.

Abwägung bei mittlerer Fahrlässigkeit

Im Falle von mittlerer Fahrlässigkeit muss eine Gesamtabwägung aller Umstände vorgenommen werden, um die Haftungsfrage zu klären. Zu berücksichtigen ist hier der Verdienst des Arbeitnehmers, die Schadengeneigtheit der Tätigkeit, eine Versicherungsmöglichkeit des Arbeitgebers gegen solche Schäden etc.
Um das Beispiel des Lagerarbeiters aufzugreifen, kann im ähnlichen Fall wie zuvor auch eine mittlere Fahrlässigkeit gegeben sein, wenn im Betrieb eindeutige Handlungsabläufe zur Etikettierung und Herausgabe von Waren bestehen, die im Fall verletzt wurden.
Die Folge der mittleren Fahrlässigkeit muss aber im Einzelfall bestimmt werden. Die kann eine hälftige Haftung zur Folge haben oder je nach Verdienst des Mitarbeiters, Höhe des Schadens, Gefahrträchtigkeit der Arbeit und Versicherung des Arbeitgebers höher oder niedriger sein. Grundsätzlich entscheiden die Arbeitsgerichte hier tendenziell arbeitnehmerfreundlich.

Grobe Fahrlässigkeit
Im Falle einer schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverletzung, wenn also der Arbeitnehmer diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die jedem hätte einleuchten müssen, kann eine Haftung des Arbeitnehmers in Betracht kommen. Die Frage der Abgrenzung der groben von einer mittleren Fahrlässigkeit ist im Einzelfall jedoch schwierig und hängt auch oft mit der gebotenen Sorgfalt bei Verrichtung der Tätigkeit zusammen. So handelt sicherlich ein Schulbusfahrer, der morgens einen Schulbus mit Restalkohol fährt, weil er seinen Alkoholkonsum vom Vorabend unterschätzt, grob fahrlässig.

Vorsatz
Vorsatz ist zu bejahen, wenn der Schaden mit Wissen und Wollen herbeigeführt wird. Der Vorsatz muss sich gerade auf den Schadeneintritt beziehen, nicht auf den Verstoß gegen bestimmte Vorschriften, z.B. das wissentliche Überfahren eines Stoppschildes. Im letzten Fall kann auch noch (grobe) Fahrlässigkeit vorliegen.

Haftungsmilderung bei Mitverschulden des Arbeitgebers
Der Arbeitnehmer haftet auch dann nicht oder nur eingeschränkt, wenn den Arbeitgeber bei der Schadenentstehung ein Mitverschulden trifft. Hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer beispielsweise nicht hinreichend in die Tätigkeit eingeführt, angewiesen und überwacht oder Maschinen nicht ausreichend gewartet, kann ein haftungsmilderndes Mitverschulden des Arbeitgebers vorliegen.

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